Besteuerung der natürlichen Personen im Kanton GlarusEinkommenssteuer Zum steuerbaren Einkommen gehören sämtliche in Geld oder Geldeswert bestehenden periodischen oder einmaligen Einkünfte des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, aus Vermögen und aus andern Einnahmequellen. Vom steuerbaren Einkommen können die Gewinnungskosten abgezogen werden. Als Gewinnungskosten werden diejenigen Aufwendungen bezeichnet, die notwendig sind, um die betreffenden Einkünfte zu erzielen. Zusätzlich können noch die allgemeinen Abzüge geltend gemacht werden. Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen werden nicht besteuert. Private Grundstückgewinne werden mit einer Sondersteuer erfasst (Grundstückgewinnsteuer). Ab 1. Januar 2010 gibt es nur noch einen Einkommenssteuertarif für die einfache Staatssteuer, er beträgt maximal 17%. Teilsplitting Vermögenssteuer Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte, um die nachgewiesenen Schulden gekürzte, bewegliche und unbewegliche Vermögen. Kantonale und kommunale Zuschläge multipliziert mit der einfachen Steuer vom Vermögen ergeben den Vermögenssteuerbetrag. Die einfache Steuer beträgt mindestens linear 3 Promille des steuerbaren Vermögens. Rechenbeispiel für eine natürliche Person (verheiratet) Teilsplitting Einkommen: Fr. 100'000.- geteilt durch Divisor 1,6 ergibt 62'500.-, Steuersatz = 10.2%
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