Besteuerung der juristischen Personen im Kanton GlarusBesteuerung für eine juristische Person: Die Steuerbelastung, als einfache Steuer vom Reinertrag, liegt bei 9% des gesamten Reinertrages. Die Gemeinden setzen den Steuerfuss für die Reinertrags- und Eigenkapitalsteuer in Prozenten der einfachen Steuer fest. Die einfache Kapitalsteuer beträgt für sämtliche juristischen Personen, mit Ausnahme der Familienstiftungen und Anlagefonds 2 Promille des steuerbaren Kapitals. Mit Hilfe des Steuerkalkulators der Steuerverwaltung können Sie die Steuerbelastung Ihres Unternehems einfach berechnen. Alle Preise in SFR. Steuern sind dem geschäftsmässig begründeten Aufwand (Reingewinn) gleichgestellt (Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 StG) und können somit bei der Berechnung des Reinertrags abgezogen werden. Ab 2010 wird die Gewinnsteueran die Kapitalsteuer angerechnet (Art. 81a STG) Holdinggesellschaften und reine und gemischte Domizilgesellschaften Die steuerliche Privilegierung der Holding- und Domizilgesellschaften hat im Kanton Glarus eine bald jahrhundertealte Tradition. Bereits 1903 wurden Gesellschaften, welche bloss ihren Sitz im Kanton hatten, als steuerfrei erklärt. Erst viel später folgten andere Kantone seinem Beispiel. Die steuerliche Privilegierung der Sitz- und Verwaltungsgesellschaften hat auch in neuerer Zeit Eingang in die kantonalen Steuergesetze gefunden. Sowohl im Steuergesetz von 1934 als auch im revidierten und heute gültigen Steuergesetz haben die Holding- und Sitzgesellschaften ihre Stellung bewahrt. Im Steuergesetz von 1934 wurden die Domizilgesellschaften nur einer reduzierten Kapitalsteuer unterworfen und das geltende Gesetz privilegiert sowohl Holdinggesellschaften (anonyme Erwerbsgesellschaften, die sich hauptsächlich der Verwaltung von Beteiligungen widmen) als auch die Domizil- oder Sitzgesellschaften. Dieser sehr frühen Privilegierung ist es unter anderem zu verdanken, dass der Kanton Glarus auch heute unter den Kantonen, welche das Holdingprivileg mittlerweile ebenfalls eingeführt haben, immer noch eine bedeutende Rolle spielt. Die Domizil- und Holdinggesellschaften zahlen als kantonale Steuer nur eine reduzierte Eigenkapitalsteuer. Der Steuersatz beträgt für die Holding- und Verwaltungsgesellschaften 0.05 Promille des steuerbaren Kapitals (nominelles Eigenkapital plus Reserven), in beiden Fällen mindestens 500 Franken. Die gemischte Domizilgesellschaft ist ein Produkt der Praxis. Bei der gemischten Domizilgesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche mit ausländischen Unternehmen verbunden und ausländisch beherrscht ist. Ihre Geschäftstätigkeit wickelt sich überwiegend oder ausschliesslich im Ausland ab. Eine überwiegende ausländische Tätigkeit liegt vor, wenn mindestens 80 Prozent aller Erträge dem Ausland zuzurechnen sind. Inlanderträge werden voll besteuert, Auslanderträge nach Bedeutung der Tätigkeit in der Schweiz. Beteiligungserträge sind steuerfrei. Im Gegensatz zur reinen Domizilgesellschaft bestehen bei der gemischten Domizilgesellschaft keine Beschränkung inbezug auf eigenes Personal und eigene Geschäftsräumlichkeiten. |
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