Handelsreisende
Wer als Inhaber, Angestellter oder Vertreter eines Fabrikations- oder Handelsgeschäftes Bestellungen auf Waren aufnimmt, ist Handelsreisender im Sinne des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 und bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit eine Tax- oder Gewerbelegitimationskarte.
Sie können die nachfolgend aufgeführten Handelskarten schriftlich bestellen:
A. Die grüne Karte (Ausweiskarte für Wiederverkäufer und Gewerbetreibende)
B. Die rote Karte (Ausweiskarte für Kleinreisende, d.h. Verkauf an Endverbraucher)
Die Ausweiskarte ist persönlich; sie kann nur in den durch die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz zu regelnden Fällen durch die Behörde übertragen werden.
Gewerbepolizeiliche Bewilligungen
Gemäss dem Gesetz über die Handelspolizei vom 7.5.1922 stellen wir für unsere Kundschaft die erforderlichen Patente für das Wandergewerbe aus. Es fallen darunter:
- Das Hausierwesen
- Das Handwerk im Umherziehen
- Der Verkauf von Waren von einem Fahrzeug aus
- Die Wanderlager (zeitlich begrenzter Verkauf)
- Die Schausteller (z.B. Zirkusse, Strassenmusikanten)
- Die Waren- und Zeitungsautomaten ausserhalb eines Geschäftslokales
- Die Südfrüchtepatente
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Fachstelle für Migration und Passbüro / Gewerbepolizei
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