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Eintragungen im Handelsregister

1. Eintragspflicht
Wer ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich am Orte seiner Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 Abs. 1 OR).
Die Eintragspflicht beginnt mit der Eröffnung des Betriebes. Als Gewerbe im Sinne der Handelsregisterverordnung ist eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten (Art. 52 HRegV).

2. Vorbereitung einer Unternehmensgründung
Es empfiehlt sich, beim Eidg. Amt für das Handelsregister abzuklären, ob die gewünschte Firma noch frei ist (http://zefix.admin.ch). Einzelfirmen und Kollektiv-/Kommanditgesellschaften können in der Regel mit einer blossen Anmeldung beim Handelsregisteramt registriert werden. Die Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH erfordert die Ausarbeitung von Statuten, das Deponieren des Aktien- oder Stammkapitals bei einer Bank, evtl. die Übertragung von Vermögenswerten auf die Gesellschaft in Gründung (Sacheinlage/Sachübernahme).1 Ziehen Sie allenfalls einen Rechtsanwalt oder anerkannten Treuhänder zu Rate und lassen Sie die Gründungsunterlagen durch das zuständige Handelsregisteramt vorprüfen. 2

3. Anmeldung
Die Anmeldung ist bei dem Handelsregisteramt, in dessen Bezirk sich das Geschäftslokal bzw. der Geschäftsbetrieb 3 oder wo die juristische Person ihren Sitz hat 4 bzw. wo sich ihre Verwaltung befindet, 5 einzureichen. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften 6 erfolgen; durch den Inhaber oder die Gesellschafter, bei juristischen Personen durch die amtierende Verwaltung. 7

4. Amtliche Beglaubigung
Die amtliche Beglaubigung kann beim Handelsregisteramt des Kantons Glarus, beim Amtsnotariat, der Gemeindekanzlei, bei einem Rechtsanwalt oder Rechtsagent vorgenommen werden. In der Beglaubigung müssen folgende Angaben enthalten sein: Vor- und Familienname, Jahrgang, allfällige akademische Titel sowie Wohn- und Heimatort (politische Gemeinde, bei Ausländern Staatsangehörigkeit). Für die Beglaubigung ist der Urkundsperson ein amtlicher Ausweis wie Pass, Identitätskarte (Ausländerausweis) vorzulegen.

5. Belege
Bei jeder Eintragung gilt das Belegprinzip: Es dürfen grundsätzlich keine Tatsachen in das Handelsregister eingetragen werden, die nicht als «wahr» mit den geeigneten Unterlagen belegt worden sind.

Öffentliche Urkunden: Über Gründungen und Statutenänderungen von Aktiengesellschaften und GmbH muss eine öffentliche Urkunde errichtet werden. Beurkundungen können bei jedem Notar oder Urkundsperson in der Schweiz durchgeführt werden.

Protokolle: Beruhen die einzutragenden Tatsachen auf Wahlen oder Beschlüssen von Organen juristischer Personen (Verwaltungsrat, Generalversammlung), so ist als Beleg das Protokoll im Original unterzeichnet vom Vorsitzenden und dem Protokollführer oder ein amtlich beglaubigter Auszug davon einzureichen.

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Eintragungen Handelsregister (PDF-Datei, 104 KB)

1 Art. 626 OR und Art. 778 OR beachten.
2 Vorprüfungsgebühr je nach Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 100.-- - Fr. 200.--.
3 Einzelfirma: Art. 934 Abs. 1 OR und für Kollektiv- und Kommanditgesellschaft: Art. 554 OR, Art. 596 OR.
4 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, sowie Zweigniederlassungen:
Art. 640 Abs. 1 OR, 764 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 640 Abs. 1 OR, Art. 780 Abs. 1 OR, 835 Abs. 1 OR, Art. 935 OR.
5 Verein und Stiftung sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten.
6 Art. 23 HRegV.
7 Art. 22 HRegV.